Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1969Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Artikel 24
Um eine reibungslose Anwendung und Auslegung des Abkommens und dieser Vereinbarung nach Möglichkeit zu gewährleisten, insbesondere Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien zu vermeiden oder beizulegen, werden Vertreter der zuständigen Behörden unter Zuziehung von Sachverständigen bei Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre, zusammentreffen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
NOR12096038
Alte Dokumentnummer
N6196936767L