Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachtarbeit der Frauen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Nachtruhe
§ 3. (1) Dienstnehmerinnen dürfen während der Nacht (Abs. 2 und 3) nicht beschäftigt werden.Paragraph 3, (1) Dienstnehmerinnen dürfen während der Nacht (Absatz 2 und 3) nicht beschäftigt werden.
(2)Absatz 2,Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr einschließt.
(3)Absatz 3,Das Arbeitsinspektorat kann auf Antrag eines Betriebsinhabers nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer für Betriebe, die dem Einfluß der Jahreszeit unterworfen sind, oder allgemein, wenn außerordentliche Umstände es erfordern, auf die Dauer von zwei Wochen, jedoch für nicht mehr als 40 Tage innerhalb eines Kalenderjahres, zulassen, daß als Nacht ein Zeitraum von mindestens zehn aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr einschließt, gilt.
Anmerkung
Bescheide gemäß Abs. 3 werden mit Ablauf des 31. Juli 2002
gegenstandslos. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach diesen
Bestimmungen sind einzustellen (vgl. Art. 4 Abs. 2, BGBl. I Nr.
122/2002).
Dokumentnummer
NOR12095971
Alte Dokumentnummer
N6196927588L