Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,
Text
Ausnahmen für soziale Dienste
§ 4b. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann auf Antrag eines Vereines im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, einen Fonds, einer Stiftung, einer politischen Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, einer Einrichtung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich der Orden und Kongregationen, nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer die unbedingt erforderliche Beschäftigung von Dienstnehmerinnen während der Nachtzeit zulassen. Die Bewilligung ist nur für die Dienstnehmerinnen zu erteilen, die soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund besonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind oder die einer besonderen Betreuung auch während der Nachtzeit bedürfen.Paragraph 4 b, (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann auf Antrag eines Vereines im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, einen Fonds, einer Stiftung, einer politischen Partei im Sinne des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, einer Einrichtung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich der Orden und Kongregationen, nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer die unbedingt erforderliche Beschäftigung von Dienstnehmerinnen während der Nachtzeit zulassen. Die Bewilligung ist nur für die Dienstnehmerinnen zu erteilen, die soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund besonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind oder die einer besonderen Betreuung auch während der Nachtzeit bedürfen.
(2)Absatz 2,Die tägliche ununterbrochene Ruhezeit der Dienstnehmerinnen von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden muß gewährleistet sein.
§ 4 Abs. 11 gilt sinngemäß.Paragraph 4, Absatz 11, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Dem Antrag ist die Arbeitszeiteinteilung der Dienstnehmerinnen anzuschließen. Vereine, Fonds und Stiftungen haben ihre Satzung oder Statuten vorzulegen.
Anmerkung
Bescheide werden mit Ablauf des 31. Juli 2002 gegenstandslos. Zu
diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind
einzustellen (vgl. Art. 4 Abs. 2, BGBl. I Nr. 122/2002).