Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachtarbeit der Frauen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Ausnahmen in Notfällen
§ 5. (1) Das Verbot der Nachtarbeit (§ 3 Abs. 1) findet keine Anwendung aufParagraph 5, (1) Das Verbot der Nachtarbeit (Paragraph 3, Absatz eins,) findet keine Anwendung auf
Arbeiten, die im Falle einer nicht vorherzusehenden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsunterbrechung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, sofort notwendig werden;
Arbeiten an Rohstoffen oder in Bearbeitung stehenden Stoffen, die einem raschen Verderb ausgesetzt sind, sofern diese zur Verhütung eines sonst unvermeidlichen Verlustes an diesen Rohstoffen oder Stoffen erforderlich sind und es sich hiebei um nicht vorhersehbare Arbeiten handelt.
(2)Absatz 2,Der Dienstgeber hat die Vornahme von Arbeiten gemäß Abs. 1 dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.Der Dienstgeber hat die Vornahme von Arbeiten gemäß Absatz eins, dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung allgemein Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zulassen.
Anmerkung
Bescheide gemäß Abs. 3 werden mit Ablauf des 31. Juli 2002
gegenstandslos. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach diesen
Bestimmungen sind einzustellen (vgl. Art. 4 Abs. 2, BGBl. I Nr.
122/2002).
Dokumentnummer
NOR12095975
Alte Dokumentnummer
N6196927592L