Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.06.1986 bis 31.07.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.06.198631.07.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachtarbeit der Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1986

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2002

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 9, (1) Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die Paragraph 3, Absatz eins, oder den Paragraphen 4 bis 7 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis 15 000 S, im Wiederholungsfall von 3 000 S bis 30 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung gemäß Absatz eins, durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Gesetzesnummer

10008236

Dokumentnummer

NOR12095979

Alte Dokumentnummer

N6196927596L