Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 01.01.1973 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute01.01.1973 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kälteanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Elektrische Anlage

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die elektrische Anlage in den Aufstellungsräumen von Kälteanlagen ist nach den Vorschriften für die Elektrotechnik herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben. Die elektrische Anlage für die Kältemaschine, die Lüftung sowie die Beleuchtung muß auch von außerhalb des Aufstellungsraumes der Kältemaschine geschaltet werden können, wobei es möglich sein muß, Beleuchtung und Lüftung unabhängig voneinander auch bei abgeschalteter elektrischer Anlage der Kältemaschine in Betrieb zu setzen.
  2. Absatz 2,In Aufstellungsräumen von Kälteanlagen, bei denen Kältemittel der Gruppe 3 verwendet werden, muß die elektrische Anlage den besonderen Vorschriften für explosionsgefährdete Räume entsprechen. Dies gilt auch für Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 2 mit einem Füllgewicht von mehr als 20 kg, jedoch nicht für Anlagen mit den Kältemitteln Ammoniak oder Schwefeldioxid.
  3. Absatz 3,Für Arbeiten an Kälteanlagen dürfen nur vorschriftsmäßige Handlampen mit Schutzkorb und Überglas sowie Gummimantelleitungen oder solche Leitungen verwendet werden, die nach den Vorschriften für die Elektrotechnik diesen mindestens gleichwertig sind.
  4. Absatz 4,In Kühlräumen muß die elektrische Anlage den besonderen Vorschriften für feuchte und ähnliche Räume genügen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Gesetzesnummer

10008237

Dokumentnummer

NOR12095999

Alte Dokumentnummer

N6196935374L