Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 01.01.1973 — BGBl. Nr. 234/1972
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.01.1973 BGBl. Nr. 234/1972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kälteanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 234/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ABSCHNITT 4
Betrieb von Kälteanlagen

Allgemeines

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, daß nur Kälteanlagen aufgestellt und in Verwendung genommen werden, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Dieser Verpflichtung ist der Betriebsinhaber jedenfalls dann nachgekommen, wenn er eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmens, das die Kälteanlage aufgestellt hat, vorweist.
  2. Absatz 2,Der Betriebsinhaber hat ferner dafür Sorge zu tragen, daß die Kälteanlagen in einem den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Zustand erhalten, ordnungsgemäß gewartet und überprüft werden. Dieser Verpflichtung hat der Betriebsinhaber jedenfalls dann entsprochen, wenn die rechtzeitige Behebung von Störungen oder festgestellten Mängeln an Kälteanlagen sowie die Wartung und Überprüfung derselben durch hiezu befugte, fachkundige Personen nachweislich erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Der Betriebsinhaber hat auch für eine den Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Bedienung der Kälteanlagen Sorge zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Gesetzesnummer

10008237

Dokumentnummer

NOR12096002

alte Dokumentnummer

N6196935377L