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§ 17d AMFG

Fassungen
01.07.1994 bis 30.06.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17d01.07.199430.06.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002
§ 17d01.01.199230.06.1994 BGBl. Nr. 685/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 d

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2002

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 17 d, (1) Das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dem Arbeitsvermittler die Ausübung der Vermittlung zu untersagen, wenn er

  1. Ziffer eins
    für die Vermittlungstätigkeit Entgeltleistungen von Arbeitskräften fordert oder entgegennimmt oder
  2. Ziffer 2
    Arbeitskräfteüberlassung betreibt oder Dienstverschaffungsverträge vermittelt oder
  3. Ziffer 3
    bei Streik oder Aussperrung Arbeitskräfte vermittelt oder
  4. Ziffer 4
    Arbeitskräfte an ein Unternehmen vermittelt, das die Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht einhält oder
  5. Ziffer 5
    die Vermittlungstätigkeit ohne die erforderliche fachliche Eignung durchführt oder Mitarbeiter verwendet, die nicht die erforderliche fachliche Eignung für die Vermittlungstätigkeit aufweisen, oder
  6. Ziffer 6
    widerrechtlich Daten weitergibt oder
  7. Ziffer 7
    Aufzeichnungs- oder Meldepflichten nicht nachkommt oder Einsichtsrechte verletzt oder
  8. Ziffer 8
    Arbeitskräfte zu Arbeiten vermittelt, die ihre Gesundheit gefährden, oder
  9. Ziffer 9
    Arbeitskräfte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Aufnahme einer bestimmten Arbeit verleitet und dadurch schädigt.
  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3 bis 9 ist der Arbeitsvermittler zunächst aufzufordern, den gesetzmäßigen Zustand unverzüglich herzustellen bzw. in Hinkunft das gesetzwidrige Verhalten zu unterlassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist gemäß Absatz eins, vorzugehen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, bedarf es jedoch keiner Aufforderung, wenn der Arbeitsvermittler vom Streik oder von der Aussperrung Kenntnis hatte oder haben mußte.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß auch bei anderen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze dieses Bundesgesetzes die Arbeitsvermittlung zu untersagen ist.

Anmerkung

ÜR: § 53 idF BGBl. Nr. 314/1994

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12108779

alte Dokumentnummer

N6199436886J