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§ 32 AMFG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.01.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3201.07.199431.01.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2009
§ 3201.07.197630.06.1994 BGBl. Nr. 388/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2009

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 32, (1) Für die Höhe der Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, sind die im Paragraph 29, Absatz 2, Litera c und Absatz 3, festgesetzten Mindestansätze oder Pauschalsätze maßgeblich.

  1. Absatz 2,Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine Vereinbarung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera c,, eine aus den sonstigen Bestimmungen über die Kurzarbeit sich ergebende Pflicht oder eine mit der Beihilfengewährung verbundene Auflage nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
  2. Absatz 3,Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit.
  3. Absatz 4,Eine Kommunalsteuer hat der Dienstgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR12109046

alte Dokumentnummer

N6199438249J