Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2009Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
31.01.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2009
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 33. Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten zu treffen. Paragraph 33, Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009
Dokumentnummer
NOR12109047
alte Dokumentnummer
N6199438250J