Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Inkrafttretensdatum
29.04.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Abschnitt VIIIAbschnitt römisch acht
Finanzielle Bestimmungen
§ 51. (1) Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist mit Ausnahme des Aufwandes aus der Inanspruchnahme von Haftungen des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 AlVG) vorschußweise vom Bund zu bestreiten.Paragraph 51, (1) Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist mit Ausnahme des Aufwandes aus der Inanspruchnahme von Haftungen des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 64, AlVG) vorschußweise vom Bund zu bestreiten.
(2)Absatz 2,Der Verwaltungsaufwand umfaßt die Verwaltungskosten, die den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und Arbeitsämtern aus der Erfüllung aller ihrer Aufgaben erwachsen, sowie die Vergütung an die Gemeinden und an die Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung bei der Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.
(3)Absatz 3,Der Aufwand für die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen (Abschnitt IV), für die Rentenbeihilfen (§ 50) sowie für die Vergütungen gemäß Abs. 2 ist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.Der Aufwand für die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen (Abschnitt römisch vier), für die Rentenbeihilfen (Paragraph 50,) sowie für die Vergütungen gemäß Absatz 2, ist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für soziale Verwaltung wird ermächtigt, Mittel des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung zum Zwecke von Baumaßnahmen und der Ausstattung für Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung jährlich im Höchstausmaß von 1,5 vH der im Bundesvoranschlag für das jeweilige Jahr veranschlagten Einnahmen an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) heranzuziehen und dem Bund zu überweisen, wenn es für die Durchführung des Kundendienstes der Arbeitsmarktverwaltung erforderlich ist.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für soziale Verwaltung wird ermächtigt, Mittel des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik heranzuziehen, wenn er es für die Behebung außergewöhnlicher lokaler oder regionaler Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für erforderlich hält. Im jährlichen Entwurf des Bundesfinanzgesetzes ist eine Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen vorzusehen, daß er für diesen Fall die Zustimmung zur Überschreitung der Ausgabenansätze für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der dem Bund vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung überwiesenen Mittel bis 10 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben hat und darüber hinaus bis weitere 15 vH dieser Ansatzbeträge geben kann.
Anmerkung
Die Verwaltungskosten für die Jahre 1992 und 1993 sind zur Gänze
aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten
(1992: Art. III, BGBl. Nr. 681/1991;
1993: Art. IV, BGBl. Nr. 835/1992)
Dokumentnummer
NOR12108794
alte Dokumentnummer
N6199436901J