Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.09.1993 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 615/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.09.199330.06.1994 BGBl. Nr. 615/1993 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermittlung schwer vermittelbarer Personen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 615/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,).

Text

Paragraph eins, Nachstehend angeführte Personengruppen sind bei der Arbeits- und Lehrstellenvermittlung besonders zu berücksichtigen, sofern deren Vermittlung im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, wie Alter oder körperliche oder geistige Behinderung, erschwert ist:

  1. Ziffer eins
    körperlich Behinderte, wie am Stütz- oder Bewegungsapparat Behinderte, chronisch organisch Erkrankte, Sinnesbehinderte;
  2. Ziffer 2
    psychisch Behinderte, wie an Geistesschwäche, Psychosen oder Neurosen Leidende und Anfallskranke;
  3. Ziffer 3
    geistig Behinderte;
  4. Ziffer 4
    Personen, bei denen eine soziale Fehlanpassung vorliegt;
  5. Ziffer 5
    Personen, bei denen sonstige Umstände, wie Schwangerschaft, Betreuungs- oder Sorgepflicht oder Mangel an schulischen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit, vorliegen;
  6. Ziffer 6
    Personen, die ein fortgeschrittenes Lebensalter aufweisen.

Schlagworte

Arbeitsvermittlung, Betreuungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Gesetzesnummer

10008240

Dokumentnummer

NOR12095965

Alte Dokumentnummer

N6196927582L