Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermittlung schwer vermittelbarer Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1993Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 314/1994).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,).
Text
§ 1. Nachstehend angeführte Personengruppen sind bei der Arbeits- und Lehrstellenvermittlung besonders zu berücksichtigen, sofern deren Vermittlung im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, wie Alter oder körperliche oder geistige Behinderung, erschwert ist: Paragraph eins, Nachstehend angeführte Personengruppen sind bei der Arbeits- und Lehrstellenvermittlung besonders zu berücksichtigen, sofern deren Vermittlung im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, wie Alter oder körperliche oder geistige Behinderung, erschwert ist:
körperlich Behinderte, wie am Stütz- oder Bewegungsapparat Behinderte, chronisch organisch Erkrankte, Sinnesbehinderte;
psychisch Behinderte, wie an Geistesschwäche, Psychosen oder Neurosen Leidende und Anfallskranke;
Personen, bei denen eine soziale Fehlanpassung vorliegt;
Personen, bei denen sonstige Umstände, wie Schwangerschaft, Betreuungs- oder Sorgepflicht oder Mangel an schulischen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit, vorliegen;
Personen, die ein fortgeschrittenes Lebensalter aufweisen.
Schlagworte
Arbeitsvermittlung, Betreuungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009
Dokumentnummer
NOR12095965
Alte Dokumentnummer
N6196927582L