Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermittlung schwer vermittelbarer Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1969Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 314/1994).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,).
Text
§ 2. (1) Für Arbeitsuchende im Sinne des § 1 Abs. 1 sind dauerhafte Lösungen ihrer Beschäftigungsprobleme anzustreben. Vor ihrer Zusammenführung mit Arbeitgebern sind alle in Betracht kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um eine Anpassung dieser Personen an geeignete Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage herbeizuführen.Paragraph 2, (1) Für Arbeitsuchende im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind dauerhafte Lösungen ihrer Beschäftigungsprobleme anzustreben. Vor ihrer Zusammenführung mit Arbeitgebern sind alle in Betracht kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um eine Anpassung dieser Personen an geeignete Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage herbeizuführen.
(2)Absatz 2,Zu den Maßnahmen gemäß Abs. 1, die den Zwecken einer möglichst dauerhaften Lösung der Beschäftigungsprobleme von schwer vermittelbaren Personen entsprechend zu gestalten sind, zählen insbesondere die Gewährung von Beihilfen gemäß den §§ 19 Abs. 1, 21 Abs. 1 bis 3 und 27 Abs. 1 lit. a und c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes.Zu den Maßnahmen gemäß Absatz eins,, die den Zwecken einer möglichst dauerhaften Lösung der Beschäftigungsprobleme von schwer vermittelbaren Personen entsprechend zu gestalten sind, zählen insbesondere die Gewährung von Beihilfen gemäß den Paragraphen 19, Absatz eins, 21, Absatz eins bis 3 und 27 Absatz eins, Litera a und c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009
Dokumentnummer
NOR12095966
Alte Dokumentnummer
N6196927583L