Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1969 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 213/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.196930.06.1994 BGBl. Nr. 213/1969 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermittlung schwer vermittelbarer Personen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1969,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1969BGBl. Nr. 213/1969

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,).

Text

Paragraph 2, (1) Für Arbeitsuchende im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind dauerhafte Lösungen ihrer Beschäftigungsprobleme anzustreben. Vor ihrer Zusammenführung mit Arbeitgebern sind alle in Betracht kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um eine Anpassung dieser Personen an geeignete Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage herbeizuführen.

  1. Absatz 2,Zu den Maßnahmen gemäß Absatz eins,, die den Zwecken einer möglichst dauerhaften Lösung der Beschäftigungsprobleme von schwer vermittelbaren Personen entsprechend zu gestalten sind, zählen insbesondere die Gewährung von Beihilfen gemäß den Paragraphen 19, Absatz eins, 21, Absatz eins bis 3 und 27 Absatz eins, Litera a und c des Arbeitsmarktförderungsgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Gesetzesnummer

10008240

Dokumentnummer

NOR12095966

Alte Dokumentnummer

N6196927583L