Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermittlung schwer vermittelbarer Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1969Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 314/1994).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,).
Text
§ 3. (1) Vor Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 ist die Art der Behinderung erforderlichenfalls durch Einholung ärztlicher oder psychologischer Gutachten festzustellen. Die Einholung bzw. die Weitergabe solcher Gutachten hat die Zustimmung des Betroffenen, bei Minderjährigen überdies die Zustimmung des Erziehungsberechtigten (§ 39 Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 99/1954), bei Personen, die aus einem anderen Grund nicht eigenberechtigt sind, überdies die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters zur Voraussetzung.Paragraph 3, (1) Vor Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 2, ist die Art der Behinderung erforderlichenfalls durch Einholung ärztlicher oder psychologischer Gutachten festzustellen. Die Einholung bzw. die Weitergabe solcher Gutachten hat die Zustimmung des Betroffenen, bei Minderjährigen überdies die Zustimmung des Erziehungsberechtigten (Paragraph 39, Jugendwohlfahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1954,), bei Personen, die aus einem anderen Grund nicht eigenberechtigt sind, überdies die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters zur Voraussetzung.
(2)Absatz 2,Verweigert der Arbeitsuchende die Zustimmung (Abs. 1), obwohl ein Gutachten für die Feststellung der Art der Behinderung unbedingt erforderlich ist, so ist eine besondere Berücksichtigung bei der Arbeits- und Lehrstellenvermittlung im Sinne dieser Verordnung ausgeschlossen.Verweigert der Arbeitsuchende die Zustimmung (Absatz eins,), obwohl ein Gutachten für die Feststellung der Art der Behinderung unbedingt erforderlich ist, so ist eine besondere Berücksichtigung bei der Arbeits- und Lehrstellenvermittlung im Sinne dieser Verordnung ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung, bei einem Berufswechsel und vor Einleitung von Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sind die Dienste der Berufsberatung der Arbeitsmarktverwaltung in Anspruch zu nehmen.Bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung, bei einem Berufswechsel und vor Einleitung von Maßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sind die Dienste der Berufsberatung der Arbeitsmarktverwaltung in Anspruch zu nehmen.
(4)Absatz 4,Die körperlichen und psychischen Anforderungen, die der Arbeitsplatz an den Arbeitsuchenden stellt, sind zu erheben.
Schlagworte
Arbeitsvermittlung
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009
Dokumentnummer
NOR12095967
Alte Dokumentnummer
N6196927584L