Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1969 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 213/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.196930.06.1994 BGBl. Nr. 213/1969 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermittlung schwer vermittelbarer Personen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1969,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1969BGBl. Nr. 213/1969

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,).

Text

Paragraph 3, (1) Vor Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 2, ist die Art der Behinderung erforderlichenfalls durch Einholung ärztlicher oder psychologischer Gutachten festzustellen. Die Einholung bzw. die Weitergabe solcher Gutachten hat die Zustimmung des Betroffenen, bei Minderjährigen überdies die Zustimmung des Erziehungsberechtigten (Paragraph 39, Jugendwohlfahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1954,), bei Personen, die aus einem anderen Grund nicht eigenberechtigt sind, überdies die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters zur Voraussetzung.

  1. Absatz 2,Verweigert der Arbeitsuchende die Zustimmung (Absatz eins,), obwohl ein Gutachten für die Feststellung der Art der Behinderung unbedingt erforderlich ist, so ist eine besondere Berücksichtigung bei der Arbeits- und Lehrstellenvermittlung im Sinne dieser Verordnung ausgeschlossen.
  2. Absatz 3,Bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung, bei einem Berufswechsel und vor Einleitung von Maßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes sind die Dienste der Berufsberatung der Arbeitsmarktverwaltung in Anspruch zu nehmen.
  3. Absatz 4,Die körperlichen und psychischen Anforderungen, die der Arbeitsplatz an den Arbeitsuchenden stellt, sind zu erheben.

Schlagworte

Arbeitsvermittlung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Gesetzesnummer

10008240

Dokumentnummer

NOR12095967

Alte Dokumentnummer

N6196927584L