Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermittlung schwer vermittelbarer Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1993Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 314/1994).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,).
Text
§ 4. Personen, deren Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst wurde, sind bei der Lehrstellenvermittlung unter Bedachtnahme auf die in den §§ 2 und 3 festgelegten Grundsätze besonders zu berücksichtigen. Paragraph 4, Personen, deren Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst wurde, sind bei der Lehrstellenvermittlung unter Bedachtnahme auf die in den Paragraphen 2 und 3 festgelegten Grundsätze besonders zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009
Dokumentnummer
NOR12095968
Alte Dokumentnummer
N6196927585L