Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1970Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/03 Landeslehrer
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Dienstzulage beträgt in der Verwendungsgruppe L 1 mindestens 8,25 vH des Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe S 1 und in den Verwendungsgruppen L 2 mindestens 8,25 vH des Gehaltes in der ersten Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe S 2.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung der Mindestsätze des Abs. 1 darf die Dienstzulage den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), den der Lehrer erhalten würde, wenn er im Sinne des § 2 ernannt worden wäre, nicht übersteigen.Bei Anwendung der Mindestsätze des Absatz eins, darf die Dienstzulage den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), den der Lehrer erhalten würde, wenn er im Sinne des Paragraph 2, ernannt worden wäre, nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096060
alte Dokumentnummer
N61970104120