Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1970Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Die Leistung bei Invalidität hat in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die berechnet wird
nach den Bestimmungen von Artikel 26 oder Artikel 27, wenn Arbeitnehmer oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt sind;
nach den Bestimmungen von Artikel 28, wenn alle Einwohner oder die Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096179
Alte Dokumentnummer
N6197036872L