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Art. 15

Fassungen
ab 04.11.1970 — BGBl. Nr. 34/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute04.11.1970 BGBl. Nr. 34/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

04.11.1970BGBl. Nr. 34/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 15

  1. Ziffer eins
    Der gedeckte Fall hat im Überschreiten eines vorgeschriebenen Alters zu bestehen.
  2. Ziffer 2
    Das vorgeschriebene Alter darf 65 Jahre nicht übersteigen, doch kann von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung maßgebender demographischer, wirtschaftlicher und sozialer Merkmale, die statistisch zu belegen sind, ein höheres Alter festgesetzt werden.
  3. Ziffer 3
    Ist das vorgeschriebene Alter 65 Jahre oder höher, so ist dieses Alter unter vorgeschriebenen Bedingungen für jene Personen herabzusetzen, die in Berufen beschäftigt waren, die von der innerstaatlichen Gesetzgebung im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen bei Alter als anstrengend oder gesundheitsschädlich betrachtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008244

Dokumentnummer

NOR12096184

Alte Dokumentnummer

N6197036877L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/34/A15/NOR12096184