Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 04.11.1970 — BGBl. Nr. 34/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute04.11.1970 BGBl. Nr. 34/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

04.11.1970BGBl. Nr. 34/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 18

Ziffer eins Die in Artikel 17 bezeichnete Leistung ist im gedeckten Fall mindestens zu gewährleisten

  1. Litera a
    einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit zurückgelegt hat, die in einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit von 30 Jahren oder einer Wohnsitzzeit von 20 Jahren bestehen kann;
  2. Litera b
    wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls eine vorgeschriebene Beitragszeit zurückgelegt hat und für die während ihres Arbeitslebens die vorgeschriebene jährliche Durchschnittszahl von Beiträgen entrichtet worden ist.

Ziffer 2 Hängt die Leistung bei Alter von einer Mindestbeitrags- oder Mindestbeschäftigungszeit ab, so ist eine gekürzte Leistung mindestens zu gewährleisten

  1. Litera a
    einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von 15 Beitrags- oder Beschäftigungjahren zurückgelegt hat;
  2. Litera b
    wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls eine vorgeschriebene Beitragszeit zurückgelegt hat und für die während ihres Arbeitslebens die Hälfte der nach Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels vorgeschriebenen jährlichen Durchschnittszahl von Beiträgen entrichtet worden ist.

Ziffer 3 Die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels gelten als erfüllt, wenn eine Leistung, die nach den Bestimmungen des Teils römisch fünf berechnet ist, jedoch um zehn Einheiten unter dem in der Tabelle zu Teil römisch fünf für den Typus des Leistungsempfängers angegebenen Hundertsatz liegt, mindestens jeder geschützten Person gewährleistet wird, die nach vorgeschriebener Regelung zehn Beitrags- oder Beschäftigungsjahre oder fünf Wohnsitzjahre zurückgelegt hat.

Ziffer 4 Der in der Tabelle zu Teil römisch fünf angegebene Hundertsatz kann im entsprechenden Verhältnis gekürzt werden, wenn die Wartezeit für die dem gekürzten Hundertsatz entsprechende Leistung zehn Beitrags- oder Beschäftigungsjahre oder fünf Wohnsitzjahre übersteigt, aber geringer als 30 Beitrags- oder Beschäftigungsjahre oder 20 Wohnsitzjahre ist; übersteigt diese Wartezeit 15 Beitrags- oder Beschäftigungsjahre, so ist eine gekürzte Leistung nach Absatz 2 dieses Artikels zu gewähren.

Schlagworte

Beitragszeit, Mindestbeitragszeit, Beitragsjahr

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008244

Dokumentnummer

NOR12096187

Alte Dokumentnummer

N6197036880L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/34/A18/NOR12096187