Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1970Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
1.Ziffer eins Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat anzuwenden
den Teil I;den Teil römisch eins;
mindestens einen der Teile II, III und IV;mindestens einen der Teile römisch zwei, römisch drei und römisch vier;
die entsprechenden Bestimmungen der Teile V und VI unddie entsprechenden Bestimmungen der Teile römisch fünf und römisch sechs und
den Teil VII.den Teil römisch sieben.
2.Ziffer 2 Jedes Mitglied hat in seiner Ratifikation anzugeben, für welche der Teile II bis IV dieses Übereinkommens es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernimmt.Jedes Mitglied hat in seiner Ratifikation anzugeben, für welche der Teile römisch zwei bis römisch vier dieses Übereinkommens es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernimmt.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096171
Alte Dokumentnummer
N6197036864L