Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1970Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1970,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Text
Artikel 32
1.Ziffer eins Eine Leistung, auf die eine geschützte Person in Anwendung eines der Teile II bis IV dieses Übereinkommens Anspruch hätte, kann in einem vorgeschriebenen Ausmaß ruhen,Eine Leistung, auf die eine geschützte Person in Anwendung eines der Teile römisch zwei bis römisch vier dieses Übereinkommens Anspruch hätte, kann in einem vorgeschriebenen Ausmaß ruhen,
solange die betreffende Person sich außerhalb des Gebiets des Mitglieds aufhält, außer unter vorgeschriebenen Bedingungen im Fall einer beitragsgebundenen Leistung;
solange der Unterhalt der betreffenden Person aus öffentlichen Mitteln oder von einer Einrichtung oder einem Dienst der sozialen Sicherheit bestritten wird;
wenn die betreffende Person durch Betrug versucht hat, diese Leistung zu erhalten.
wenn der Fall von der betreffenden Person durch ein von ihr begangenes Verbrechen oder Vergehen herbeigeführt worden ist;
wenn der Fall vorsätzlich durch eine grobe Verfehlung der betreffenden Person herbeigeführt worden ist;
in entsprechenden Fällen, wenn die betreffende Person es ohne triftigen Grund unterläßt, von den ihr zur Verfügung gestellten Einrichtungen des ärztlichen Dienstes oder des Dienstes für die berufliche Wiedereingliederung Gebrauch zu machen, oder die für die Nachprüfung des Bestehens des Falls oder für das Verhalten der Leistungsempfänger vorgeschriebene Regelung nicht befolgt;
bei Leistungen an Hinterbliebene, solange eine Witwe mit einem Mann in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
2.Ziffer 2 Ein Teil der Leistungen, die sonst zu zahlen gewesen wären, ist in den vorgeschriebenen Fällen und innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen an die unterhaltsberechtigten Angehörigen der betreffenden Person zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096201
Alte Dokumentnummer
N6197036894L