Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1970Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1970,
Text
Artikel 42
1.Ziffer eins Ein Mitglied, das
die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für die Teile II, III und IV übernommen hat unddie Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für die Teile römisch zwei, römisch drei und römisch vier übernommen hat und
einen Hundertsatz der erwerbstätigen Bevölkerung schützt, der mindestens um zehn Einheiten höher ist als der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) geforderte, oder das die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c), Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) erfüllt,
kann von einzelnen Bestimmungen der Teile II, III und IV abweichen, vorausgesetzt, daß der Gesamtbetrag der nach den Bestimmungen des betreffenden Teils gewährten Leistungen mindestens 110 vom Hundert des Gesamtbetrages ausmacht, der bei Anwendung aller Bestimmungen dieses Teils erreicht würde.kann von einzelnen Bestimmungen der Teile römisch zwei, römisch drei und römisch vier abweichen, vorausgesetzt, daß der Gesamtbetrag der nach den Bestimmungen des betreffenden Teils gewährten Leistungen mindestens 110 vom Hundert des Gesamtbetrages ausmacht, der bei Anwendung aller Bestimmungen dieses Teils erreicht würde.
2.Ziffer 2 Jedes Mitglied, das eine solche Abweichung für sich in Anspruch genommen hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens Auskunft zu geben über den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis hinsichtlich dieser Abweichungen und mitzuteilen, inwieweit Fortschritte im Hinblick auf eine vollständige Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erzielt worden sind.