Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 04.11.1970 — BGBl. Nr. 34/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute04.11.1970 BGBl. Nr. 34/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1970,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

04.11.1970BGBl. Nr. 34/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 6

Für die Anwendung der Teile römisch zwei, römisch drei oder römisch vier dieses Übereinkommens kann ein Mitglied den durch eine Versicherung gewährten Schutz auch dann in Rechnung stellen, wenn diese Versicherung nach der innerstaatlichen Gesetzgebung für die geschützten Personen zwar keine Pflichtversicherung ist, aber

  1. Litera a
    behördlich überwacht oder nach vorgeschriebenen Normen gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verwaltet wird;
  2. Litera b
    einen namhaften Teil der Personen umfaßt, deren Verdienst denjenigen eines gelernten männlichen Arbeiters nicht übersteigt;
  3. Litera c
    in Verbindung mit anderen Formen des Schutzes, wo dies angebracht ist, den diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008244

Dokumentnummer

NOR12096175

Alte Dokumentnummer

N6197036868L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/34/A6/NOR12096175