Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.06.1970 — BGBl. Nr. 201/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.06.1970 BGBl. Nr. 201/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1970,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1970BGBl. Nr. 201/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte und Bescheide der Verwaltungsbehörden des einen Vertragsstaates in Angelegenheiten der Versorgung der im Vertrag und Zusatzvertrag bezeichneten Personen werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder der Bescheid anerkannt werden soll.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Bescheide werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Staat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Bescheide gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder des Bescheides muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008245

Dokumentnummer

NOR12096049

Alte Dokumentnummer

N6197010176I