Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1970Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte und Bescheide der Verwaltungsbehörden des einen Vertragsstaates in Angelegenheiten der Versorgung der im Vertrag und Zusatzvertrag bezeichneten Personen werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder der Bescheid anerkannt werden soll.
(3)Absatz 3,Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Bescheide werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Staat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Bescheide gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder des Bescheides muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12096049
Alte Dokumentnummer
N6197010176I