Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1970Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Dieser Zusatzvertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Artikel 5 und 6 dieses Zusatzvertrages treten mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden; die übrigen Bestimmungen dieses Zusatzvertrages treten nach Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wirkung vom 1. September 1964 in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Zusatzvertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 7. Februar 1969 in zwei Urschriften.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12096052
Alte Dokumentnummer
N6197010179I