Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1970Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung findet auf zeitverpflichtete Soldaten sowie auf Beamte und Vertragsbedienstete, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, Anwendung und regelt die Ausbildung für Unteroffiziere des Truppendienstes und die Ablegung der gemäß Teil C Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt IVa des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1969, vorgeschriebenen Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes. Diese Verordnung findet auf zeitverpflichtete Soldaten sowie auf Beamte und Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 11, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1966,, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, Anwendung und regelt die Ausbildung für Unteroffiziere des Truppendienstes und die Ablegung der gemäß Teil C Abschnitt römisch zwei der Anlage zu Abschnitt römisch vier a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1969,, vorgeschriebenen Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096062
Alte Dokumentnummer
N61970104150