Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
29.12.1970 bis 31.08.1985 — BGBl. Nr. 405/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1129.12.197031.08.1985 BGBl. Nr. 405/1970 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1970,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

29.12.1970BGBl. Nr. 405/1970

Außerkrafttretensdatum

31.08.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verhinderung des Prüfungskandidaten

Paragraph 11,

Macht der Prüfungskandidat glaubhaft, daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert ist, sich der Prüfung zum vorgeschriebenen Termin zu unterziehen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende die Ablegung oder die Fortsetzung der jeweiligen Teilprüfung an einem späteren Tag, wenn dies aber nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung im Rahmen einer Teilprüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008247

Dokumentnummer

NOR12096072

Alte Dokumentnummer

N61970104250

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/405/P11/NOR12096072