Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1970Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verhinderung des Prüfungskandidaten
§ 11.Paragraph 11,
Macht der Prüfungskandidat glaubhaft, daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert ist, sich der Prüfung zum vorgeschriebenen Termin zu unterziehen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende die Ablegung oder die Fortsetzung der jeweiligen Teilprüfung an einem späteren Tag, wenn dies aber nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung im Rahmen einer Teilprüfung), in dem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096072
Alte Dokumentnummer
N61970104250