Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
29.12.1970 bis 31.08.1985 — BGBl. Nr. 405/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 329.12.197031.08.1985 BGBl. Nr. 405/1970 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1970,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.12.1970BGBl. Nr. 405/1970

Außerkrafttretensdatum

31.08.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Prüfung für Unteroffiziere des Truppendiestes setzt sich aus zwei Teilprüfungen zusammen:
    1. Ziffer eins
      Teilprüfung: Allgemeine Unteroffiziersprüfung,
    2. Ziffer 2
      Teilprüfung: Unteroffiziersfachprüfung.
  2. Absatz 2,Die Teilprüfungen sind im Rahmen der schulischen Ausbildung abzulegen und zwar
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Unteroffiziersprüfung an der Heeresunteroffiziersschule und
    2. Ziffer 2
      die Unteroffiziersfachprüfung an der nach der Anlage 1 zuständigen Ausbildungsstätte.
  3. Absatz 3,Mit der erfolgreichen Ablegung beider Teilprüfungen wird das besondere Anstellungserfordernis für den Dienstzweig

“10. Unteroffizier des Truppendienstes” gemäß Teil C Abschnitt römisch zwei der Anlage zu Abschnitt römisch vier a des Gehaltsüberleitungsgesetzes erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008247

Dokumentnummer

NOR12096064

Alte Dokumentnummer

N61970104170

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/405/P3/NOR12096064