Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1970Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Prüfung für Unteroffiziere des Truppendiestes setzt sich aus zwei Teilprüfungen zusammen:
Teilprüfung: Allgemeine Unteroffiziersprüfung,
Teilprüfung: Unteroffiziersfachprüfung.
(2)Absatz 2,Die Teilprüfungen sind im Rahmen der schulischen Ausbildung abzulegen und zwar
Allgemeine Unteroffiziersprüfung an der Heeresunteroffiziersschule und
die Unteroffiziersfachprüfung an der nach der Anlage 1 zuständigen Ausbildungsstätte.
(3)Absatz 3,Mit der erfolgreichen Ablegung beider Teilprüfungen wird das besondere Anstellungserfordernis für den Dienstzweig
“10. Unteroffizier des Truppendienstes” gemäß Teil C Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes erfüllt.“10. Unteroffizier des Truppendienstes” gemäß Teil C Abschnitt römisch zwei der Anlage zu Abschnitt römisch vier a des Gehaltsüberleitungsgesetzes erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096064
Alte Dokumentnummer
N61970104170