Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1970Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Art und Umfang der Unteroffiziersfachprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Unteroffiziersfachprüfung ist schriftlich, mündlich und nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage 1 auch praktisch abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Unteroffiziersfachprüfung umfaßt die in der Anlage 1 bei den einzelnen Waffengattungen (Fachrichtungen) genannten Gegenstände, in denen der Unteroffiziersanwärter im zweiten Ausbildungsabschnitt ausgebildet wurde.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096066
Alte Dokumentnummer
N61970104190