Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1970Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Schriftliche Prüfungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Themen für die schriftlichen Prüfungen im Rahmen einer Teilprüfung sind vom Vorsitzenden aus mehreren Vorschlägen der einzelnen Prüfer auszuwählen. Diesen Prüfern obliegt auch die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten.
(2)Absatz 2,Über die Zulässigkeit der Verwendung von Hilfsmitteln und Unterlagen zur Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsfragen hat der Vorsitzende zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung im Rahmen der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung ist eine Arbeitszeit von höchstens einer Stunde, für jeden Gegenstand der schriftlichen Prüfung im Rahmen der Unteroffiziersfachprüfung eine Arbeitszeit von höchstens zwei Stunden einzuräumen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096069
Alte Dokumentnummer
N61970104220