Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des Truppendienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 405/1970Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Mündliche Prüfungen
§ 9.Paragraph 9,
Bei den mündlichen Prüfungen nach § 4 Abs. 3 und § 5 obliegt die Feststellung des notwendigen Wissens den vom Vorsitzenden gemäß § 7 Abs. 5 bestimmten Prüfern. Der Vorsitzende selbst ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen. Bei den mündlichen Prüfungen nach Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, obliegt die Feststellung des notwendigen Wissens den vom Vorsitzenden gemäß Paragraph 7, Absatz 5, bestimmten Prüfern. Der Vorsitzende selbst ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096070
Alte Dokumentnummer
N61970104230