Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1970Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Praktische Prüfungen
§ 10.Paragraph 10,
Bei den praktischen Prüfungen haben die Prüfer anwesend zu sein, deren Fachgebiete auch Gegenstand der praktischen Prüfung sind. Diesen Prüfern obliegt die Feststellung der Eignung des Prüfungskandidaten in den Gegenständen der praktischen Prüfung.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096088
Alte Dokumentnummer
N61970104410