Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
29.12.1970 bis 31.08.1985 — BGBl. Nr. 406/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1329.12.197031.08.1985 BGBl. Nr. 406/1970 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1970,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.12.1970BGBl. Nr. 406/1970

Außerkrafttretensdatum

31.08.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Wiederholung einer Teilprüfung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Hat der Prüfungskandidat eine Teilprüfung nicht bestanden, so ist vom Vorsitzenden auf Antrag des Prüfungskandidaten eine Wiederholung der gesamten Teilprüfung frühestens nach drei Monaten zu gestatten.
  2. Absatz 2,Hat der Prüfungskandidat die Wiederholungsprüfung nach Absatz eins, nicht bestanden, so kann der Bundesminister für Landesverteidigung bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf dessen Antrag die neuerliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Rahmen einer Teilprüfung oder der gesamten Teilprüfung gestatten, sofern seit der ersten Wiederholungsprüfung ein Jahr verstrichen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008248

Dokumentnummer

NOR12096091

Alte Dokumentnummer

N61970104440

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/406/P13/NOR12096091