Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
29.12.1970 bis 31.08.1985 — BGBl. Nr. 406/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 229.12.197031.08.1985 BGBl. Nr. 406/1970 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1970,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.12.1970BGBl. Nr. 406/1970

Außerkrafttretensdatum

31.08.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungslehrgang

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung erfolgt in einem mindestens sechsmonatigen Unteroffizierskurs, der sich in zwei Ausbildungsabschnitte zu mindestens je drei Monaten gliedert.
  2. Absatz 2,Der erste Ausbildungsabschnitt (Allgemeine Unteroffiziersausbildung) ist an der Heeresunteroffiziersschule zurückzulegen. Ziel dieser Ausbildung ist, das für jeden Unteroffiziersanwärter erforderliche allgemeine und militärische Wissen sowie die erforderlichen praktischen Fähigkeiten (Paragraph 4,) zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Der zweite Ausbildungsabschnitt (Unteroffiziersfachausbildung) ist an der Heeresfachschule für Technik zurückzulegen. Ziel dieser Ausbildung ist, den Unteroffiziersanwärtern die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Dienstzweig “11. Unteroffiziere des technischen Dienstes” der Anlage zu Abschnitt römisch vier a des Gehaltsüberleitungsgesetzes zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Zur Allgemeinen Unteroffiziersausbildung sind Unteroffiziersanwärter zuzulassen, die den technischen Grundkurs ihrer Fachrichtung oder einen sonstigen gleichwertigen Kurs durch erfolgreiche Ablegung der hierfür vorgesehenen Prüfung abgeschlossen haben, mindestens Zugsführer sind und auf Grund ihrer bisher gezeigten Dienstleistung die Unteroffizierseignung erkennen lassen. Die Zulassung zur Unteroffiziersfachausbildung darf nur nach Zurücklegung des ersten Ausbildungsabschnittes und nach erfolgreicher Ablegung der im Paragraph 4, vorgeschriebenen Prüfung gestattet werden.
  5. Absatz 5,Ist der Unteroffiziersanwärter aus Gründen, die nicht in seiner Person gelegen sind (zum Beispiel im Falle einer schweren Erkrankung), aus der laufenden Unteroffiziersausbildung ausgeschieden, so ist auf dessen Antrag die neuerliche Zulassung zur Allgemeinen Unteroffiziersausbildung vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule, die neuerliche Zulassung zur Unteroffiziersfachausbildung vom Kommandanten der Heeresfachschule für Technik zu gewähren.
  6. Absatz 6,Die Wiederholung der Unteroffiziersausbildung im Sinne des Absatz 5, ist nicht zulässig, wenn der Unteroffiziersanwärter nach Ablauf des zweiten Ausbildungsmonates aus dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt ausgeschieden ist und sein Ausbildungsstand in diesem Zeitpunkt trotz des Ausscheidens aus der Unteroffiziersausbildung die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Teilprüfung erwarten läßt.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008248

Dokumentnummer

NOR12096080

Alte Dokumentnummer

N61970104330

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/406/P2/NOR12096080