Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1970Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfung für Unteroffiziere des technischen Dienstes
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Prüfung für Unteroffiziere des technischen Dienstes setzt sich aus zwei Teilprüfungen zusammen:
Teilprüfung: Allgemeine Unteroffiziersprüfung,
Teilprüfung: Unteroffiziersfachprüfung.
(2)Absatz 2,Die Teilprüfungen sind im Rahmen der schulischen Ausbildung abzulegen und zwar
die Allgemeine Unteroffiziersprüfung an der Heeresunteroffiziersschule und
die Unteroffiziersfachprüfung an der Heeresfachschule für Technik.
(3)Absatz 3,Mit der erfolgreichen Ablegung beider Teilprüfungen wird das besondere Anstellungserfordernis für den Dienstzweig
“11. Unteroffiziere des technischen Dienstes” gemäß Teil C Abschnitt II der Anlage zu Abschnitt IVa des Gehaltsüberleitungsgesetzes erfüllt.“11. Unteroffiziere des technischen Dienstes” gemäß Teil C Abschnitt römisch zwei der Anlage zu Abschnitt römisch vier a des Gehaltsüberleitungsgesetzes erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096081
Alte Dokumentnummer
N61970104340