Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
29.12.1970 bis 31.08.1985 — BGBl. Nr. 406/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 429.12.197031.08.1985 BGBl. Nr. 406/1970 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1970,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.12.1970BGBl. Nr. 406/1970

Außerkrafttretensdatum

31.08.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Art und Umfang der Allgemeinen Unteroffiziersprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Allgemeine Unteroffiziersprüfung ist schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Abfassung einer einfachen Meldung (hierbei sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen);
    2. Ziffer 2
      ADV, Berufs- und Standespflichten;
    3. Ziffer 3
      Heereskunde;
    4. Ziffer 4
      Truppenpsychologie;
    5. Ziffer 5
      Staatsbürgerkunde.
    Der Prüfungskandidat hat hierbei den Nachweis zu erbringen, daß er über ausreichende Kenntnisse verfügt und in der Lage ist, diese innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes (Paragraph 8, Absatz 3,) schriftlich niederzulegen.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat aus einem allgemeinen und aus einem besonderen Teil zu bestehen.
    1. Litera a
      Der allgemeine Teil hat zu umfassen:
      1. Ziffer eins
        die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes;
      2. Ziffer 2
        Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;
      3. Ziffer 3
        die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten, insbesondere der zeitverpflichteten Soldaten und Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
    2. Litera b
      Der besondere Teil hat zu umfassen:
      1. Ziffer eins
        das Dienstrechtsverfahrensgesetz;
      2. Ziffer 2
        allgemeiner Gefechtsdienst;
      3. Ziffer 3
        Waffen- und Schießdienst;
      4. Ziffer 4
        Geländekunde und Kartenlesen;
      5. Ziffer 5
        Heereskraftfahrwesen.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung hat die im Absatz 3, Litera b, unter Ziffer 2, 3 und 4 angeführten Gegenstände zu umfassen und ist im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung abzuhalten.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008248

Dokumentnummer

NOR12096082

Alte Dokumentnummer

N61970104350

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/406/P4/NOR12096082