Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1970Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsausschuß
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Teilprüfungen sind von Prüfungsausschüssen abzuhalten, die jeweils aus einem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens zwei, höchstens aber vier Mitgliedern zu bestehen haben.
(2)Absatz 2,Für die Allgemeine Unteroffiziersprüfung ist an der Heeresunteroffiziersschule, für die Unteroffiziersfachprüfung an der Heeresfachschule für Technik ein Prüfungsausschuß nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu bestimmen. Im Bedarfsfall sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden.Für die Allgemeine Unteroffiziersprüfung ist an der Heeresunteroffiziersschule, für die Unteroffiziersfachprüfung an der Heeresfachschule für Technik ein Prüfungsausschuß nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 zu bestimmen. Im Bedarfsfall sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden.
(3)Absatz 3,Der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule hat die Funktion eines ständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Allgemeine Unteroffiziersprüfung auszuüben.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Unteroffiziersfachprüfung ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestellen.
(5)Absatz 5,Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind vom Vorsitzenden vor jeder Prüfung aus dem Kreis der Berufsoffiziere, der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der Beamten in handwerklicher Verwendung sowie der Lehrer der Heeresfachschule für Technik und der sonstigen Vortragenden zu bestimmen. Im Bedarfsfall sind auch Berufsoffiziere, Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung sowie Lehrer, die nicht dem Lehrstab der Schule angehören, vom Vorsitzenden zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bestellen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096085
Alte Dokumentnummer
N61970104380