Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
29.12.1970 bis 31.08.1985 — BGBl. Nr. 406/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 729.12.197031.08.1985 BGBl. Nr. 406/1970 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1970,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.12.1970BGBl. Nr. 406/1970

Außerkrafttretensdatum

31.08.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsausschuß

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Teilprüfungen sind von Prüfungsausschüssen abzuhalten, die jeweils aus einem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens zwei, höchstens aber vier Mitgliedern zu bestehen haben.
  2. Absatz 2,Für die Allgemeine Unteroffiziersprüfung ist an der Heeresunteroffiziersschule, für die Unteroffiziersfachprüfung an der Heeresfachschule für Technik ein Prüfungsausschuß nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 zu bestimmen. Im Bedarfsfall sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden.
  3. Absatz 3,Der Kommandant der Heeresunteroffiziersschule hat die Funktion eines ständigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Allgemeine Unteroffiziersprüfung auszuüben.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Unteroffiziersfachprüfung ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestellen.
  5. Absatz 5,Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind vom Vorsitzenden vor jeder Prüfung aus dem Kreis der Berufsoffiziere, der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der Beamten in handwerklicher Verwendung sowie der Lehrer der Heeresfachschule für Technik und der sonstigen Vortragenden zu bestimmen. Im Bedarfsfall sind auch Berufsoffiziere, Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Beamte in handwerklicher Verwendung sowie Lehrer, die nicht dem Lehrstab der Schule angehören, vom Vorsitzenden zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bestellen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008248

Dokumentnummer

NOR12096085

Alte Dokumentnummer

N61970104380

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/406/P7/NOR12096085