Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung der Unteroffiziere des technischen Dienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1970Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Mündliche Prüfungen
§ 9.Paragraph 9,
Bei den mündlichen Prüfungen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 obliegt die Feststellung des notwendigen Wissens den vom Vorsitzenden gemäß § 7 Abs. 5 für die einzelnen Gegenstände bestimmten Prüfern. Der Vorsitzende selbst ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen. Bei den mündlichen Prüfungen nach Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 3, obliegt die Feststellung des notwendigen Wissens den vom Vorsitzenden gemäß Paragraph 7, Absatz 5, für die einzelnen Gegenstände bestimmten Prüfern. Der Vorsitzende selbst ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096087
Alte Dokumentnummer
N61970104400