Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hausbesorgergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum:
vgl. § 31 Abs. 5vergleiche Paragraph 31, Absatz 5
Text
Sperrgeld
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger bzw. dessen Vertreter ein Sperrgeld zu entrichten.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß des Sperrgeldes ist in angemessener Höhe durch Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer unter Bedachtnahme darauf festzusetzen, ob die Inanspruchnahme der Dienste des Hausbesorgers vor oder nach Mitternacht erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR40124802