Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hausbesorgergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1970Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum: vgl. § 31 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 36/2000.Zum Bezugszeitraum: vergleiche Paragraph 31, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,.
Text
Räumungsfrist nach dem Tod des Hausbesorgers
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Stirbt der Hausbesorger, so ist die Dienstwohnung von den Hinterbliebenen zu räumen.
(2)Absatz 2,Die Räumungsfrist beträgt einen Monat, wenn das Dienstverhältnis des verstorbenen Hausbesorgers ohne Unterbrechung weniger als fünf Jahre gedauert hat. Sie erhöht sich auf zwei Monate, wenn das Dienstverhältnis ohne Unterbrechung fünf Jahre, auf drei Monate, wenn es zehn Jahre gedauert hat.
(3)Absatz 3,Die Räumungsfrist beträgt unter der Voraussetzung, daß die Hinterbliebenen die Hausbesorgerdienste weiter verrichten, drei Monate. Sie erhöht sich auf fünf Monate, wenn das Dienstverhältnis des verstorbenen Hausbesorgers zwei Jahre gedauert hat.
(4)Absatz 4,Der Lauf der Räumungsfrist gemäß Abs. 2 und 3 beginnt mit dem Tag des Todes des Hausbesorgers. Die Räumungsfrist kann gerichtlich verlängert werden. Hiebei finden die Bestimmungen, die im § 23 für die Verlängerung der Räumungsfrist im Falle der Kündigung (§ 18) vorgesehen sind, sinngemäß Anwendung.Der Lauf der Räumungsfrist gemäß Absatz 2 und 3 beginnt mit dem Tag des Todes des Hausbesorgers. Die Räumungsfrist kann gerichtlich verlängert werden. Hiebei finden die Bestimmungen, die im Paragraph 23, für die Verlängerung der Räumungsfrist im Falle der Kündigung (Paragraph 18,) vorgesehen sind, sinngemäß Anwendung.
(5)Absatz 5,Der Hauseigentümer kann die sofortige Räumung eines Teiles der Wohnung verlangen, soweit es zur Unterbringung des nachfolgenden Hausbesorgers und seiner Einrichtung erforderlich ist. Dieses Recht steht jedoch dem Hauseigentümer so lange nicht zu, als die Hinterbliebenen die Hausbesorgerdienste gegen Fortleistung des Entgeltes verrichten.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR12096162
Alte Dokumentnummer
N6197027628L