Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hausbesorgergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1970Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum: vgl. § 31 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 36/2000.Zum Bezugszeitraum: vergleiche Paragraph 31, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2000,.
Text
Übergangsbestimmungen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist, mit Ausnahme der Bestimmung über die Mindestzahl der Räume (§ 13 Abs. 1), aus denen die Dienstwohnung des Hausbesorgers zu bestehen hat, auch auf Dienstverträge anzuwenden, die am Tage seines Inkrafttretens schon bestehen.Dieses Bundesgesetz ist, mit Ausnahme der Bestimmung über die Mindestzahl der Räume (Paragraph 13, Absatz eins,), aus denen die Dienstwohnung des Hausbesorgers zu bestehen hat, auch auf Dienstverträge anzuwenden, die am Tage seines Inkrafttretens schon bestehen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung über die Mindestgröße und Mindestausstattung der Dienstwohnung (§ 13 Abs. 1) findet Anwendung auf Gebäude, für die die Baubewilligung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wird.Die Bestimmung über die Mindestgröße und Mindestausstattung der Dienstwohnung (Paragraph 13, Absatz eins,) findet Anwendung auf Gebäude, für die die Baubewilligung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wird.
(3)Absatz 3,Dienstwohnungen in Gebäuden, für die die Baubewilligung nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1957, BGBl. Nr. 27, das ist der 1. April 1957, erteilt wurden, oder Dienstwohnungen in Gebäuden, in denen nach diesem Zeitpunkt ein Hausbesorgerposten neu geschaffen wurde, haben aus mindestens einem Wohn- und einem Kochraum zu bestehen.Dienstwohnungen in Gebäuden, für die die Baubewilligung nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 27, das ist der 1. April 1957, erteilt wurden, oder Dienstwohnungen in Gebäuden, in denen nach diesem Zeitpunkt ein Hausbesorgerposten neu geschaffen wurde, haben aus mindestens einem Wohn- und einem Kochraum zu bestehen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 27/1957, Wohnraum
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2016
Dokumentnummer
NOR12096168
Alte Dokumentnummer
N6197027634L