Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung über die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1977Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber ohne fremde Hilfe zwei in den Wirkungsbereich des gehobenen sozialen Betreuungsdienstes (Anstaltsfürsorge, Bewährungshilfe) fallende Aufgaben auszuarbeiten. Sie sind aus dem Verwendungsgebiet des Prüfungswerbers auszuwählen.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.
(3)Absatz 3,Durch die schriftliche Arbeit hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er sich mit der Sozialarbeit vertraut gemacht hat und die bei seiner Tätigkeit anfallenden schriftlichen Arbeiten besorgen kann.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016
Dokumentnummer
NOR12096229
Alte Dokumentnummer
N61971104490