Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungen für den rechtskundigen Dienst, den höheren technischen Dienst und die Registerführer im Patentamt
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 345/1971 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 540/2003Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 540 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 16, BGBl. II Nr. 540/2003, iVm Zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 16,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 540 aus 2003,, in Verbindung mit
BGBl. II Nr. 146/2006.Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2006,.
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfgungssenate für die im § 1 Abs. 1 angeführten Prüfungen bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.Die Prüfgungssenate für die im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Prüfungen bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die Vorsitzenden der Prüfungssenate für den rechtskundigen Dienst im Patentamt müssen ständige rechtskundige Mitglieder des Patentamtes, die übrigen Mitglieder müssen ständige rechtskundige Mitglieder des Patentamtes oder rechtskundige Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates sein.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzenden der Prüfungssenate für den höheren technischen Dienst im Patentamt müssen ständige fachtechnische Mitglieder des Patentamtes sein; von den übrigen Senatsmitgliedern muß eines ständiges rechtskundiges und eines ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamtes ein.
(4)Absatz 4,Die Vorsitzenden und je ein weiteres Mitglied der Prüfungssenate für die Prüfung für Registerführer im Patentamt müssen ständige rechtskundige Mitglieder des Patentamtes sein; ein Senatsmitglied muß dem Dienstzweig Registerführer im Patentamt angehören.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096254
Alte Dokumentnummer
N61971104780