Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 288/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002BGBl.Nr. 288 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
(Anm.: zu Art. IV, BGBl. Nr. 22/1973)Anmerkung, zu Artikel römisch vier,, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1973,)
(1)Absatz eins,Nebengebühren, die für Beamte bestimmter Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, gebühren diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch Nebengebühren auf Grund der §§ 16 bis 20d des Gehaltsgesetzes 1956 oder durch andere besoldungsrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen herangezogen worden sind oder herangezogen werden.Nebengebühren, die für Beamte bestimmter Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, gebühren diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch Nebengebühren auf Grund der Paragraphen 16 bis 20 d des Gehaltsgesetzes 1956 oder durch andere besoldungsrechtliche Regelungen ersetzt werden. Dies gilt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen herangezogen worden sind oder herangezogen werden.
(2)Absatz 2,Nebengebühren, die nach Art. VI Abs. 1 der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, bisher weitergezahlt worden sind, sind auf Ansprüche nach Abs. 1 anzurechnen. Art. VI der 24. Gehaltsgesetz-Novelle wird aufgehoben; Art. IV der 1. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 22/1973, ist auf die unter Abs. 1 fallenden Nebengebühren weiter anzuwenden.Nebengebühren, die nach Artikel römisch sechs, Absatz eins, der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,, bisher weitergezahlt worden sind, sind auf Ansprüche nach Absatz eins, anzurechnen. Artikel römisch sechs, der 24. Gehaltsgesetz-Novelle wird aufgehoben; Artikel römisch vier, der 1. Nebengebührenzulagengesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1973,, ist auf die unter Absatz eins, fallenden Nebengebühren weiter anzuwenden. (3)Absatz 3,Die Ansprüche nach Abs. 1 sind ab 1. Juli 1988 mit jenem Schillingbetrag oder mit jenem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen, mit denen sie für den Juni 1988 zu bemessen waren.Die Ansprüche nach Absatz eins, sind ab 1. Juli 1988 mit jenem Schillingbetrag oder mit jenem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen, mit denen sie für den Juni 1988 zu bemessen waren.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. September 2009, G 80/09–8, V 22/09–8, dem Bundeskanzler zugestellt am 23. Oktober 2009, zu Recht erkannt:
„1. Art. XII des Bundesgesetzes vom 26. Mai 1988, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (47. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bezügegesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden, BGBl. Nr. 288/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2010 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
(Vgl. BGBl. I Nr. 108/2009)
Schlagworte
Speicherung, Aufrechnung
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009
Dokumentnummer
NOR12161455
Alte Dokumentnummer
N6198810250A