Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 668/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 2 NGZG)Anmerkung, Zu Paragraph 2, NGZG)
(1)Absatz eins,Die anspruchsbegründenden Nebengebühren nach § 2 Abs. 1 Z 12 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nur soweit in Nebengebührenwerten festzuhalten, als dies nicht schon auf Grund der seit 1. September 1976 für Tätigkeiten in den betreffenden Schulversuchen geleisteten Vergütungen (Vorschüssen und sonstigen Begünstigungen, wie Einrechnung in die Lehrverpflichtung) erfolgt ist.Die anspruchsbegründenden Nebengebühren nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, des Nebengebührenzulagengesetzes sind nur soweit in Nebengebührenwerten festzuhalten, als dies nicht schon auf Grund der seit 1. September 1976 für Tätigkeiten in den betreffenden Schulversuchen geleisteten Vergütungen (Vorschüssen und sonstigen Begünstigungen, wie Einrechnung in die Lehrverpflichtung) erfolgt ist.
(2)Absatz 2,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Schlagworte
Speicherung, Aufrechnung
Dokumentnummer
NOR12161259
Alte Dokumentnummer
N61977157840