Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 2 NGZG)Anmerkung, Zu Paragraph 2, NGZG)
Die nach den Bestimmungen des Art. IV der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, auf Grund einer früheren Regelung gebührenden Nebengebühren sind als anspruchsbegründende Nebengebühren zu behandeln.Die nach den Bestimmungen des Artikel römisch vier, der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,, auf Grund einer früheren Regelung gebührenden Nebengebühren sind als anspruchsbegründende Nebengebühren zu behandeln.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Dokumentnummer
NOR12161238
Alte Dokumentnummer
N61973135740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 687/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 2 NGZG)Anmerkung, Zu Paragraph 2, NGZG)
(1)Absatz eins,Die anspruchsbegründenden Nebengebühren nach § 2 Abs. 1 Z 10 und 11 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nur soweit in Nebengebührenwerten festzuhalten, soweit dies nicht schon auf Grund der seit 1. September 1973 für Tätigkeiten in Schulversuchen geleisteten Vergütungen (Vorschüssen und sonstigen Begünstigungen, wie Einrechnung in die Lehrverpflichtung) erfolgt ist.Die anspruchsbegründenden Nebengebühren nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nur soweit in Nebengebührenwerten festzuhalten, soweit dies nicht schon auf Grund der seit 1. September 1973 für Tätigkeiten in Schulversuchen geleisteten Vergütungen (Vorschüssen und sonstigen Begünstigungen, wie Einrechnung in die Lehrverpflichtung) erfolgt ist.
(2)Absatz 2,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Schlagworte
Speicherung, Aufrechnung
Dokumentnummer
NOR12161255
Alte Dokumentnummer
N61976154580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 668/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: Zu § 2 NGZG)Anmerkung, Zu Paragraph 2, NGZG)
(1)Absatz eins,Die anspruchsbegründenden Nebengebühren nach § 2 Abs. 1 Z 12 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nur soweit in Nebengebührenwerten festzuhalten, als dies nicht schon auf Grund der seit 1. September 1976 für Tätigkeiten in den betreffenden Schulversuchen geleisteten Vergütungen (Vorschüssen und sonstigen Begünstigungen, wie Einrechnung in die Lehrverpflichtung) erfolgt ist.Die anspruchsbegründenden Nebengebühren nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, des Nebengebührenzulagengesetzes sind nur soweit in Nebengebührenwerten festzuhalten, als dies nicht schon auf Grund der seit 1. September 1976 für Tätigkeiten in den betreffenden Schulversuchen geleisteten Vergütungen (Vorschüssen und sonstigen Begünstigungen, wie Einrechnung in die Lehrverpflichtung) erfolgt ist.
(2)Absatz 2,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Schlagworte
Speicherung, Aufrechnung
Dokumentnummer
NOR12161259
Alte Dokumentnummer
N61977157840