Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: Zu den §§ 13, 15, 16 und 17 NGZG)Anmerkung, Zu den Paragraphen 13, 15, 16 und 17 NGZG)
Unter den in den §§ 13, 15, 16 und 17 des Nebengebührenzulagengesetzes erwähnten anspruchsbegründenden Nebengebühren sind die im § 2 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 1 (Anm.: also vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung aufgezählten Nebengebühren zu verstehen.Unter den in den Paragraphen 13, 15, 16 und 17 des Nebengebührenzulagengesetzes erwähnten anspruchsbegründenden Nebengebühren sind die im Paragraph 2, Absatz eins, in der vor dem Inkrafttreten des Artikel römisch eins, Ziffer eins, Anmerkung, also vor dem 1. Dezember 1972) geltenden Fassung aufgezählten Nebengebühren zu verstehen.
Anmerkung
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.