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§ 10 NGZG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.199931.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 1001.01.197231.12.1998 BGBl. Nr. 485/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebührenzulagengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

NGZG

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem

früheren Dienstverhältnis zum Bund; Festhalten

der Nebengebühren

Paragraph 10, (1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entfallen - zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und
  2. Ziffer 2
    den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund - ausgenommen in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen - bezogen hat.
  1. Absatz 2,Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Absatz eins, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
  2. Absatz 3,Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Absatz eins, sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren der zeitverpflichteten Soldaten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Absatz eins, sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
  4. Absatz 5,Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte zu bescheinigen.
  5. Absatz 6,Aus dem Anlaß der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen der Absatz eins und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.

Schlagworte

Anrechnung, Speicherung

Gesetzesnummer

10008259

Dokumentnummer

NOR12114649

Alte Dokumentnummer

N6199811912O