Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte
des Dienststandes
§ 13. (1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand angehört, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn erParagraph 13, (1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand angehört, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und
für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in
das eine in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte
Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis
ruhegenußfähig ist,
von 1946 bis 1950 ............ 1/4
von 1951 bis 1960 ............ 3/8
von 1961 bis 1971 ............ 3/4
der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b. Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.der für das Jahr 1970 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Absatz eins, Litera b, Die Gutschrift ist mit Bescheid festzustellen.
(3)Absatz 3,bis (5) (Anm.: Gegenstandslos)bis (5) Anmerkung, Gegenstandslos)
Anmerkung
Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1973;
vgl. ÜR Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 602/1988