Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebührenzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 485/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in den
Jahren 1970 und 1971 aufgenommenen Beamten
§ 15. (1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand angehört, der aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 anzuwenden sind.Paragraph 15, (1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand angehört, der aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2, anzuwenden sind.
(2)Absatz 2,Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand angehört, der aber erst im Jahre 1971 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand angehört, der aber erst im Jahre 1971 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden sind.
(3)Absatz 3,Ist der Beamte, bei dem die im Abs. 1 oder 2 bestimmten Voraussetzungen zutreffen, vor seiner Aufnahme in den Bundesdienst in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden, so können die Bestimmungen der §§ 12 und 13 Abs. 2 mit der Maßgabe angewendet werden, daß bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte von den vom Beamten im Bundesdienst bezogenen Nebengebühren auszugehen ist.Ist der Beamte, bei dem die im Absatz eins, oder 2 bestimmten Voraussetzungen zutreffen, vor seiner Aufnahme in den Bundesdienst in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden, so können die Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 Absatz 2, mit der Maßgabe angewendet werden, daß bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte von den vom Beamten im Bundesdienst bezogenen Nebengebühren auszugehen ist.
(4)Absatz 4,Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand angehört, der aber erst nach dem 1. Jänner 1970 aus einem Landeslehrerdienstverhältnis ausgeschieden ist und unmittelbar darauf in ein Dienstverhältnis zum Bund oder als Landeslehrer in ein Dienstverhältnis zu einem Bundesland aufgenommen worden ist, gebührt die Gutschrift gemäß § 13 mit der Maßgabe, daß der Berechnung derselben die Summe der anspruchsbegründenden Nebengebühren zugrunde zu legen ist, die in den im Jahre 1970 bestandenen Dienstverhältnissen für dieses Jahr bezogen worden ist.Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand angehört, der aber erst nach dem 1. Jänner 1970 aus einem Landeslehrerdienstverhältnis ausgeschieden ist und unmittelbar darauf in ein Dienstverhältnis zum Bund oder als Landeslehrer in ein Dienstverhältnis zu einem Bundesland aufgenommen worden ist, gebührt die Gutschrift gemäß Paragraph 13, mit der Maßgabe, daß der Berechnung derselben die Summe der anspruchsbegründenden Nebengebühren zugrunde zu legen ist, die in den im Jahre 1970 bestandenen Dienstverhältnissen für dieses Jahr bezogen worden ist.
Anmerkung
Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1973;
vgl. ÜR Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 602/1988
Schlagworte
Anrechnung, Speicherung
Dokumentnummer
NOR12096280
Alte Dokumentnummer
N61971134240